In Nordrhein-Westfalen brauchen die meisten Terrassenüberdachungen keinen Bauantrag. Die Grenze liegt bei 30 m² Fläche und 4,50 m Tiefe. Genehmigungsfrei heißt aber nicht regelfrei: Abstand zum Nachbarn, Bebauungsplan und Statik müssen trotzdem stimmen. Hier steht, was gilt, wo die Ausnahmen liegen und was ein Bauantrag kostet.
Stand: November 2026 · Lesezeit ca. 8 Minuten
Das Wichtigste in Kürze
Die Landesbauordnung NRW zählt Terrassenüberdachungen in § 62 zu den verfahrensfreien Bauvorhaben, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:[1][4]
Gemeint ist die Überdachung einer ebenerdigen Terrasse, die direkt ans Haus anschließt und nicht durch massive Wände geschlossen ist. Dachterrassen und frei im Garten stehende Sitzplätze fallen nicht unter diese Regel.[4] Eine reine Pergola ohne feste Bedachung ist dagegen grundsätzlich genehmigungsfrei.[3]
So sieht das an typischen Maßen aus:
| Breite × Tiefe | Fläche | Ergebnis |
|---|---|---|
| 5,00 × 3,50 m | 17,5 m² | verfahrensfrei |
| 8,00 × 3,50 m | 28,0 m² | verfahrensfrei |
| 6,00 × 4,50 m | 27,0 m² | verfahrensfrei |
| 7,00 × 4,50 m | 31,5 m² | Bauantrag nötig, Fläche zu groß |
| 6,00 × 5,00 m | 30,0 m² | Bauantrag nötig, Tiefe über 4,50 m |
Die Verfahrensfreiheit gilt für die Überdachung als eigenständige Maßnahme. Wird sie zusammen mit einem genehmigungspflichtigen Vorhaben gebaut, etwa mit dem Neubau des Hauses, ist sie Teil dieses Bauantrags.[4]
Ohne Bauantrag prüft niemand vorab, ob Ihr Terrassendach zulässig ist. Die Verantwortung liegt dann allein bei Ihnen als Bauherr. Dazu gehört, dass Abstände, Bebauungsplan und alle anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die Konstruktion standsicher ist.[2][3]
Hält ein verfahrensfreies Vorhaben diese Vorschriften nicht ein, ist es unzulässig und kann zurückgebaut werden müssen.[4] Ein Fachbetrieb mit statischer Berechnung für die Profile und eine kurze Rücksprache mit der Bauaufsicht bei Grenzfällen sind deshalb die günstigste Absicherung.
Nach § 6 BauO NRW muss eine Terrassenüberdachung in der Regel mindestens 3 m Abstand zur Nachbargrenze halten. Bei Doppel- und Reihenhäusern können geringere Abstände oder eine Überdachung direkt auf der Grenze zulässig sein. Eine Brandwand ist an den seitlichen Grenzen nach § 30 Abs. 10 BauO NRW nicht erforderlich.[2][3]
Passt Ihr Vorhaben nicht in diese Regeln, zum Beispiel weil es den Abstand knapp unterschreitet, können Sie bei der Bauaufsicht einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach § 69 BauO NRW stellen. Klären Sie das vor der Bestellung, nicht nach der Montage.[4]
Kann der Nachbar die Überdachung verbieten? Hält sie Abstände und Bebauungsplan ein, braucht es seine Zustimmung nicht. Ein Gespräch vorab empfiehlt aber auch die Stadt Bielefeld in ihrem Merkblatt, um späteren Ärger zu vermeiden.[3]
Liegt Ihr Grundstück in einem Bebauungsplan, legt er fest, wo und wie groß gebaut werden darf. Seine Festsetzungen gelten auch für verfahrensfreie Überdachungen. Überschreitet das Terrassendach zum Beispiel eine Baugrenze, ist ein Antrag auf Abweichung oder Befreiung nötig.[2][4] Ohne Bebauungsplan wird unterschieden, ob das Grundstück im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt.[3]
Ausgenommen von der Verfahrensfreiheit können außerdem Baudenkmäler sowie Gebiete mit Denkmalbereichs- oder Gestaltungssatzungen sein. Monheim am Rhein nennt zum Beispiel ausdrücklich seine Altstadtsatzung.[2] Ob es für Ihr Grundstück einen Bebauungsplan gibt, zeigen die Geoportale der Städte oder die Bauberatung.
Mit Glasschiebewänden rundum wird aus dem Terrassendach ein verglaster Anbau. Auch dafür gibt es in NRW eine Erleichterung: Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche sind bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit mindestens 3 m Abstand zur Nachbargrenze verfahrensfrei.[4][6] Das betrifft typische Ein- und Zweifamilienhäuser.
Voraussetzung ist, dass der Wintergarten unbeheizt bleibt und keine Erweiterung der Gebäudehülle ist. Wer ihn heizt und als Wohnraum nutzt, braucht einen Bauantrag.[4] Mehr zu unseren Kaltwintergärten.
Ist die Überdachung größer als 30 m² oder tiefer als 4,50 m, stellen Sie einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren. Für Terrassenüberdachungen ist dabei keine bauvorlageberechtigte Person wie ein Architekt vorgeschrieben (§ 67 Abs. 2 BauO NRW).[2][5] Typische Unterlagen sind:[3][4]
Liegt das Grundstück in einem Bebauungsplan und hält das Vorhaben dessen Vorgaben ein, kann statt der Baugenehmigung auch eine Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW in Frage kommen.[4] Die Gebühr der Bauaufsicht richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW und wird aus der Bausumme berechnet. Den genauen Betrag nennt Ihnen Ihre Stadt. Beginnen Sie erst mit dem Bau, wenn die Genehmigung schriftlich vorliegt.
Wer eine genehmigungspflichtige Überdachung ohne Genehmigung baut oder eine verfahrensfreie entgegen den Vorschriften errichtet, handelt ordnungswidrig. Die BauO NRW erlaubt dafür eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro.[7] Das ist der gesetzliche Rahmen, im Einzelfall richtet sich die Höhe nach der Schwere des Verstoßes.
Teurer als das Bußgeld ist meist etwas anderes: Ein unzulässiges Vorhaben kann zurückgebaut werden müssen.[4] Dann sind Überdachung, Fundamente und Montage verloren. Auch beim späteren Verkauf des Hauses kann eine fehlende Genehmigung zum Thema werden.
Bei der Beratung prüfen wir Maße und Abstände mit Ihnen. Was einzelne Städte vorgeben, steht auf unseren Seiten für Hagen, Dortmund, Wuppertal, Essen und Köln. Was die Überdachung selbst kostet, lesen Sie im Ratgeber Kosten einer Terrassenüberdachung.
Dieser Ratgeber fasst die Regeln der Landesbauordnung NRW 2018 und die Merkblätter mehrerer Städte zusammen (Stand: November 2026). Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft Ihrer Bauaufsicht. Einzelne Städte und Bebauungspläne können abweichende Vorgaben machen.
In NRW bis 30 m² Fläche und 4,50 m Tiefe, gemessen von der Hauswand. Beide Grenzen müssen eingehalten sein. In anderen Bundesländern gelten teils andere Werte.
In der Regel mindestens 3 m. Bei Doppel- und Reihenhäusern können geringere Abstände oder eine Überdachung direkt auf der Grenze zulässig sein. Eine Brandwand ist dort nicht nötig.
Nein, wenn die Überdachung die Abstände und den Bebauungsplan einhält. Wird ein Abstand unterschritten, entscheidet die Bauaufsicht über eine Abweichung, und die Interessen des Nachbarn spielen dabei eine Rolle.
Ein Bußgeld, das die BauO NRW mit bis zu 500.000 Euro erlaubt, und im schlimmsten Fall der Rückbau auf eigene Kosten. Die tatsächliche Höhe hängt vom Einzelfall ab.
Nein. Für Terrassenüberdachungen ist nach § 67 Abs. 2 BauO NRW keine bauvorlageberechtigte Person vorgeschrieben. Lageplan, Zeichnungen und Statik müssen trotzdem vorliegen.
In NRW sind unbeheizte Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und mit mindestens 3 m Abstand zur Nachbargrenze verfahrensfrei. Beheizt und als Wohnraum genutzt braucht er einen Bauantrag.
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